Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines:
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund
nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende
Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung
oder/und Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl
für die anstehende als auch für alle weiteren Lieferungen und
Leistungen als rechtsverbindlich an.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur gültig,
wenn wir Sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebote und Aufträge:
Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsabgabe gültige
Preisliste zugrunde. Sie sind grundsätzlich freibleibend, wenn
nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage
gebunden.
Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen,
Berechnungen, Werbe- und Informationsmaterial sowie sonstige
Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Wir
behalten uns auch das Urheber- und Nutzungsrecht an ihnen vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Angegebene Abmessungen, Gewicht sowie Katalogabbildungen sind nur
annähernd und unverbindlich. Eigenschaften gelten nur dann als
zugesichert, wenn eine Zusicherung ausdrücklich von uns erfolgt
ist.
Wir behalten uns vor, durch technischen Fortschritt bedingte
Änderungen an unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne daß der
Auftraggeber daraus Rechte herleiten könnte, soweit es sich noch
vom Äußerlichen und vom Verwendungszweck her noch um die gleiche
Sache handelt.
Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnen wir nicht
binnen zwei Wochen nach Eingang die Annahme ab, so gilt der Auftrag
als angenommen. Aufträge gelten auch mit Lieferung oder Erstellung
der Rechnung als angenommen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn
wir sie bestätigen.
Die Angestellten von Future Pool sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, soweit
sie nicht von Gesetz wegen zwingend dazu berechtigt sind.
Für die Lieferungen gelten allein die Bestimmungen des
Kaufvertragrechts (§433 ff. BGB). Übernehmen wir auch Planung und
Einbau, wie z.B. bei kompletten Schwimmbadanlagen, so gelten die
Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB).
Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuell erforderliche
Baugenehmigung beim Käufer vorausgesetzt.
§ 3 Preise:
Sollten nach Annahme eines Auftrages unerwartete, von uns nicht zu
vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und/oder
Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu
den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, dann haben wir das
Recht, mit dem Käufer über die Anpassung des Vertrages an die
veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine
Einigung zustande, haben beide Vertragsparteien das Recht vom
Vertrag zurückzutreten, ohne daß Schadenersatz- oder
Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
Maßgebend sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder
Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten,
sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit:
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen
Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche
Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die
Lieferzeit angemessen.
Nimmt der Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht
termingemäß ab, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllens zu verlangen. Bei
Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir 5% des
vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern, soweit nicht vom
Besteller nachgewiesen werden kann, daß ein geringerer Schaden
entstanden ist. Soweit uns nachweislich ein höherer Schaden
entstanden ist, können wir auch diesen verlangen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie
bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –
hat Future Pool, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, wenn wir den Besteller
unverzüglich von den Umständen unterrichten. Überschreitet die
sich daraus ergebende Verzögerung einen Zeitraum von 8 Wochen,
haben beide Vertragsparteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten,
ohne daß deshalb Schadensersatzansprüche aus diesem Grund geltend
gemacht werden können.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der
Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ? %
für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis
zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Future Pool. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Unsere Lieferpflicht ruht, sobald der Käufer mit der Bezahlung
unserer Rechnungen in Verzug gerät.
§ 5 Versand und Gefahrübergang:
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Die Gefahr
geht, auch bei frachtfreier Lieferung, bei Versand der Ware ab
unserem Lager auf den Käufer Über, gleichgültig ob wir selbst
oder ob ein von uns oder dem Käufer beauftragter Dritter oder der
Käufer selbst den Versand durchführt. Dieses gilt auch, wenn die
bestellte Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer
geht.
Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem
Zustand.
Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Anlieferung an den
vom Käufer angegeben Ort an diesen über.
Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert oder
nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft durch uns an den Käufer an diesen über.
Außerdem sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 1% des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das
Lagergeld wird auf 10% begrenzt, es sei denn, das seitens von uns
höhere Kosten nachgewiesen werden.
Wir sind nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden
irgendwelcher Art verpflichtet, jedoch können auf Wunsch des
Käufers Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung
versichert werden.
§ 6 Gewährleistung:
Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SRMG).
Beim Verkauf von gebrauchten Waren reduziert sich die
Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
Maßgeblich für die Gewährleistung ist in jedem Fall die
Anfänglichkeit eines eventuellen Fehlers, d. h. der Käufer ist in
jedem Fall verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu
kontrollieren und eventuelle Mängel uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Ausgenommen von Ansprüchen sind die Nichtbeachtung der
Bedien- und Einbauhinweise.
Laut SRMG haben wir als Hersteller das Recht, alle eventuellen
Reklamationen selbst zu beseitigen. Unsere Käufer/Händler dürfen
deshalb ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine
kostenpflichtigen Reparaturen vornehmen. Wir behalten uns vor, die
reklamierten Waren selbst beim Käufer abzuholen.
Für die Durchführung von Reparaturen gilt, daß Reparaturen aus
einer berechtigten Gewährleistung so günstig wie möglich
beseitigt werden müssen. Ohne unsere schriftliche Genehmigung des
Kostenvoranschlages darf keine Reparatur durchgeführt werden. Der
dem Käufer enstehende/entstandene Aufwand ist nachzuweisen.
§ 7 Warenrücksendungen:
Rücksendungen von Waren sind nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob
es sich um neuwertige, gebrauchte oder beschädigte Waren oder
einen Gewährleistungsfall handelt. Unfrei übersandte Sendungen
werden von uns nicht angenommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der
Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus der gegenseitigen
Geschäftsbeziehung erfüllt hat.
Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wir gelten insoweit als
Hersteller. Bleibt bei Verarbeitung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum (§§ 947, 948
BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der
Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich
zu verwahren.
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber
ordnungsgemäß erfüllt, ist er widerruflich berechtigt, im
ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu
verfügen.
Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen
Belastungen ist er nicht befugt. Der Käufer tritt hiermit schon
jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der in unserem
Eigentum oder Miteigentum (§ 947 Abs. 1, § 948 BGB) stehenden
Waren in der Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Ware, bzw. im Falle von anderem Miteigentum in Höhe unseres
Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns ab. Erscheint uns die
Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer
auf Verlangen, die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns
alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe
Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der
Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Zahlungen:
Unsere Rechnungen aus Warenlieferungen sind binnen 30 Tagen ab
Rechnungsdatum netto zahlbar. Sofern im Einzelfall Skonto
eingeräumt wird, ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn
sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers uns gegenüber
aus anderen Liefergeschäften erfüllt sind. Alle Sonderkosten wie
Montageleistungen, Transportkosten, Reparaturkosten sind ebenfalls
sofort und ohne Skontoabzug zu erstatten.
Ausnahme: Bei Rechnungen über Schiebeüberdachungen ist der
Gesamtrechnungsbetrag sofort bei Lieferung/Rechnungserhalt in
voller Höhe und ohne jeglichen Abzug fällig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber vorbehaltlich ihrer
Diskontierungsmöglichkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten
und Spesen trägt der Käufer. Wechselzahlungen bedürfen unserer
vorherigen Zustimmung.
Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Käufer in Verzug,
berechnen wir Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem
Basissatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998.
Verzugseintritt wird bei Fälligkeit einer Geldforderung durch
Ablauf von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder vergleichbaren
Zahlungsaufforderung bewirkt, einer Mahnung bedarf es nicht mehr (
§ 284 III BGB ).
Forderungen des Käufers gegen uns können nur mit unserer
Zustimmung und dann auch nur im Ganzen abgetreten werden. Dem
Besteller steht soweit er Kaufmann ist ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist
ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Unser bauleitender Monteur ist Inkasso berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen:
Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung:
Gerichtsstand ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist,
Aschaffenburg.
Erfüllungsort ist unser Firmensitz Aschaffenburg.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt
dies nicht die Wirksamkeit des ganzen Vertrages.
Future Pool GmbH – Innovative Produkte fürs Schwimmbad
Daimlerstrasse 6 - D-63741 Aschaffenburg
Stand 02/04

